OLG Celle - Urteil vom 15.01.2003
7 U 64/00
Normen:
AGBG § 4 ; VOB/B § 1 Nr. 3, 4 § 2 Nr. 6 § 16 Nr. 5 Abs. 3 ; VOB/C;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 224
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 446/97

Rechtsnatur der VOB/C

OLG Celle, Urteil vom 15.01.2003 - Aktenzeichen 7 U 64/00

DRsp Nr. 2004/7981

Rechtsnatur der VOB/C

Die Abrechnungsbestimmungen zu Ziffer 0.5 der DIN-Vorschriften des Teils C der VOB stellen nur Empfehlungen für den Ausschreibenden dar und verpflichten ihn nicht, danach vorzugehen. Es bleibt letztlich dem Auftraggeber überlassen, welche Abrechnungseinheiten er im Leistungsverzeichnis vorschreibt und auch, in welchem Maße er Teilleistungen in getrennten Positionen oder zusammengefasst ausschreibt.

Normenkette:

AGBG § 4 ; VOB/B § 1 Nr. 3, 4 § 2 Nr. 6 § 16 Nr. 5 Abs. 3 ; VOB/C;

Tatbestand:

Die nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof als Außengesellschaft für die hier geltend gemachten Restwerklohnansprüche parteifähige Klägerin erhielt aufgrund eines Angebotes vom 14. Dezember 1991 (Bl. 103 f. d. A.) nach Ausschreibung mit Leistungsverzeichnis (Bl. 110 R f. d. A.) mit Auftragsschreiben der Beklagten vom 28. Februar 1992 (Bl. 31 d. A.) den Auftrag zur Durchführung der Dachdecker- (Titel 1) und Dachklempnerarbeiten (Titel 2) für den Neubau der Sporthalle ..... der Beklagten. Nachdem die Klägerin ihre Arbeiten begonnen hatte, unterbreitete sie der Beklagten über den Architekten