Die nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof als Außengesellschaft für die hier geltend gemachten Restwerklohnansprüche parteifähige Klägerin erhielt aufgrund eines Angebotes vom 14. Dezember 1991 (Bl. 103 f. d. A.) nach Ausschreibung mit Leistungsverzeichnis (Bl. 110 R f. d. A.) mit Auftragsschreiben der Beklagten vom 28. Februar 1992 (Bl. 31 d. A.) den Auftrag zur Durchführung der Dachdecker- (Titel 1) und Dachklempnerarbeiten (Titel 2) für den Neubau der Sporthalle ..... der Beklagten. Nachdem die Klägerin ihre Arbeiten begonnen hatte, unterbreitete sie der Beklagten über den Architekten
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