BGH - Urteil vom 06.12.2001
VII ZR 241/00
Normen:
BGB (vor) § 116 § 633 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2002, 753
BB 2002, 753
BB 2002, 753
BB 2002, 753
BauR 2002, 613
BauR 2002, 613
BauR 2002, 613
BauR 2002, 613
DB 2002, 1884
DB 2002, 1884
DB 2002, 1884
MDR 2002, 450
MDR 2002, 450
MDR 2002, 450
MDR 2002, 450
NJW-RR 2002, 661
NJW-RR 2002, 661
NJW-RR 2002, 661
NZBau 2002, 338
NZBau 2002, 338
WM 2002, 1409
WM 2002, 1409
WM 2002, 1409
WM 2002, 1409
ZIP 2002, 484
ZIP 2002, 484
ZIP 2002, 484
ZIP 2002, 484
ZfBR 2002, 345
ZfBR 2002, 345
ZfBR 2002, 345
ZfBR 2002, 345
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Kiel,

Rechtsnatur des Prüfvermerks eines Architekten auf der Rechnung des Unternehmers; Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung

BGH, Urteil vom 06.12.2001 - Aktenzeichen VII ZR 241/00

DRsp Nr. 2002/1944

Rechtsnatur des Prüfvermerks eines Architekten auf der Rechnung des Unternehmers; Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung

»1. Der Prüfvermerk eines Architekten auf der Rechnung eines Unternehmers ist eine Wissenserklärung des Architekten seinem Auftraggeber gegenüber, daß die Rechnung fachlich und rechnerisch richtig ist. Der Prüfvermerk ist in der Regel keine rechtsgeschäftliche Erklärung des Architekten namens seines Auftraggebers Dritten gegenüber.2. a) Aufgrund der Risikoverteilung des Werkvertrages trägt der Unternehmer grundsätzlich das Erfüllungsrisiko für die versprochene Leistung unabhängig von dem dafür erforderlichen Aufwand. Diese Risikoverteilung gilt auch für die Pflicht des Unternehmers zur Nachbesserung einer mangelhaft erbrachten Leistung.b) Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung ist nur dann gerechtfertigt, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Vertragleistung unter Abwägung aller Umstände ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht, so daß die Forderung auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist.