Hinweis zu A
Vgl. auch BGHZ 62, 204 = LM § 631 BGB (L) Nr. 28 = NJW 1974, 898.
Im Gegensatz zum Werkvertrag, bei dem die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges (auch in einem nicht körperlichen Ergebnis) liegt, wird beim Dienstvertrag das bloße Wirken bzw. die Arbeitsleistung als solche geschuldet. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist damit die Erfolgsrichtung. Ist ein bestimmter Erfolg geschuldet, liegt Werkvertrag vor, sonst Dienstvertrag. Im Falle des Architekten muß sich der Erfolg nicht in einem körperlichen Werk niederschlagen (Planung).
Hinweis zu B
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