BGH - Urteil vom 26.11.1959
VII ZR 120/58
Normen:
BGB § 631 ;
Fundstellen:
BGHZ 31, 224, 227
BGHZ 31, 227
NJW 1960, 431
ZfBR 1986, 123
ZfBR 1988, 76
ZfBR 1996, 29

Rechtsnatur eines Architektenvertrages

BGH, Urteil vom 26.11.1959 - Aktenzeichen VII ZR 120/58

DRsp Nr. 1996/15429

Rechtsnatur eines Architektenvertrages

Der die Bauplanung sowie die Oberleitung und örtliche Bauaufsicht umfassende Architektenvertrag ist in aller Regel Werkvertrag. Die planende wie die bauleitende Tätigkeit des Architekten dienen der Herbeiführung desselben Erfolges, der Erstellung des Bauwerkes. Der auch mit der Oberleitung und Bauführung betreute Architekt schuldet zwar nicht das Bauwerk selbst als körperliche Sache. Er hat aber durch zahlreiche ihm obliegende Einzelleistungen dafür zu sorgen, daß das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln entsteht und zur Vollendung kommt.

Normenkette:

BGB § 631 ;

Hinweise:

Hinweis zu A

Vgl. auch BGHZ 62, 204 = LM § 631 BGB (L) Nr. 28 = NJW 1974, 898.

Im Gegensatz zum Werkvertrag, bei dem die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges (auch in einem nicht körperlichen Ergebnis) liegt, wird beim Dienstvertrag das bloße Wirken bzw. die Arbeitsleistung als solche geschuldet. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist damit die Erfolgsrichtung. Ist ein bestimmter Erfolg geschuldet, liegt Werkvertrag vor, sonst Dienstvertrag. Im Falle des Architekten muß sich der Erfolg nicht in einem körperlichen Werk niederschlagen (Planung).

Hinweis zu B