BGH - Urteil vom 26.01.1995
VII ZR 49/94
Normen:
BGB § 632 ; HOAI § 31 ;
Fundstellen:
BB 1995, 951
BGHR BGB § 632 Erfolgshonorar 1
BauR 1995, 572
DB 1995, 2210
DRsp I(138)743Nr. II.7.b. (Ls)
MDR 1995, 573
NJW-RR 1995, 855
WM 1995, 1188
ZfBR 1995, 189
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München II,

Rechtsnatur eines Projektsteuerungsvertrages

BGH, Urteil vom 26.01.1995 - Aktenzeichen VII ZR 49/94

DRsp Nr. 1995/4192

Rechtsnatur eines Projektsteuerungsvertrages

»Allein aus der Vereinbarung eines Erfolgshonorars (Honorar für erzielte Einsparungen) für Projektsteuerungsleistungen kann nicht hergeleitet werden, daß ein Projektsteuerungsvertrag ein Werkvertrag ist.«

Normenkette:

BGB § 632 ; HOAI § 31 ;

Tatbestand:

Mit privatschriftlichem Vertrag vom 8. April 1988 beauftragte die Beklagte den Kläger mit der Wahrnehmung der Projektsteuerung bei dem aus drei Häusern bestehenden Bauvorhaben Sch. in St.

Der Vertrag hat in den hier interessierenden Teilen folgenden Wortlaut:

"Vertrag "Projektsteuerung" (gem. § 31 HOAI)

... Herr B. (Beklagter) beauftragt Herrn R. (Kläger) mit der Wahrnehmung der Projektsteuerung bei o.g. Bauvorhaben, mit der Zielsetzung einer wirtschaftlichen und kostenreduzierenden Objektabwicklung.

... Die Honorarvergütung für die Tätigkeit der Projektsteuerung wird als reines Erfolgshonorar vereinbart wie folgt:

- Bemessungsgrundlage des Erfolgshonorars ist die Baukostenschätzung des Architekten vom 12. Februar 1988, abschließend über die ersten 15 Positionen mit einem Betrag von DM 2.385.000 DM ... .

- je DM 100.000 Kostenreduzierung gegenüber der vorgenannten Kostenschätzung zahlt der Auftraggeber einen Bonus nach folgender Staffelung:

Stufe Kostenfeststellung Bonus Steigerungswert

1: DM 2.400.000,00/ = DM 0,00/ = 5 %

2: DM 2.300.000,00/ = DM 5.000,00/ = 5 %