Mit privatschriftlichem Vertrag vom 8. April 1988 beauftragte die Beklagte den Kläger mit der Wahrnehmung der Projektsteuerung bei dem aus drei Häusern bestehenden Bauvorhaben Sch. in St.
Der Vertrag hat in den hier interessierenden Teilen folgenden Wortlaut:
"Vertrag "Projektsteuerung" (gem. § 31 HOAI)
... Herr B. (Beklagter) beauftragt Herrn R. (Kläger) mit der Wahrnehmung der Projektsteuerung bei o.g. Bauvorhaben, mit der Zielsetzung einer wirtschaftlichen und kostenreduzierenden Objektabwicklung.
... Die Honorarvergütung für die Tätigkeit der Projektsteuerung wird als reines Erfolgshonorar vereinbart wie folgt:
- Bemessungsgrundlage des Erfolgshonorars ist die Baukostenschätzung des Architekten vom 12. Februar 1988, abschließend über die ersten 15 Positionen mit einem Betrag von DM 2.385.000 DM ... .
- je DM 100.000 Kostenreduzierung gegenüber der vorgenannten Kostenschätzung zahlt der Auftraggeber einen Bonus nach folgender Staffelung:
Stufe Kostenfeststellung Bonus Steigerungswert
1: DM 2.400.000,00/ = DM 0,00/ = 5 %
2: DM 2.300.000,00/ = DM 5.000,00/ = 5 %
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