BGH - Urteil vom 04.02.1992
X ZR 105/90
Normen:
BGB § 631 ;
Fundstellen:
EWiR § 377 HGB 1/92, 893
NJW-RR 1992, 626
WM 1992, 916

Rechtsnatur eines Vertrages über die Ausrüstung und Färbung von Stoffen

BGH, Urteil vom 04.02.1992 - Aktenzeichen X ZR 105/90

DRsp Nr. 1996/13818

Rechtsnatur eines Vertrages über die Ausrüstung und Färbung von Stoffen

Die Ausrüstung und Färbung von Stoffen stellt auch bei Lieferung der Farbe durch den Werkunternehmer einen Werkvertrag dar, es sei denn, die Lieferung der Farben gewinnt im Verhältnis zur Arbeitsleistung ein solches Gewicht, daß die Arbeitsleistung in den Hintergrund tritt.

Normenkette:

BGB § 631 ;

Tatbestand:

Die Beklagte erteilte der Klägerin im August 1988 den Auftrag, 252 Ballen Futter- und Randstoffe, die von einer anderen Firma hergestellt und ihr geliefert worden waren, auszurüsten und in neun verschiedenen Farben einzufärben. Die Einzelheiten des Vertragsschlusses sind unter den Parteien streitig. Im September 1988 lieferte die Klägerin der Beklagten 18 Ballen als Muster, deren Ausführung die Beklagte als einwandfrei bestätigte. Eine Waschprobe nahm die Beklagte nicht vor. Den Rest von 234 Ballen übergab die Klägerin Ende September 1988 vereinbarungsgemäß an einen Spediteur, der die Ware einem griechischen Verarbeitungsunternehmen auslieferte. Diese Ware ist nicht mehr auf Wasch- und Farbechtheit sowie auf Reibfestigkeit geprüft worden.