OLG Nürnberg - Urteil vom 30.04.1996
1 U 358/96
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 §§ 831 249 421 ;
Fundstellen:
IBR 1997, 199
NJW-RR 1997, 19
r+s 1996, 441

Rechtsnatur eines Vertrages über die Gestellung eines Baggers mit Fahrer für eine bestimmte Menge Erdaushub

OLG Nürnberg, Urteil vom 30.04.1996 - Aktenzeichen 1 U 358/96

DRsp Nr. 1997/4140

Rechtsnatur eines Vertrages über die Gestellung eines Baggers mit Fahrer für eine bestimmte Menge Erdaushub

Wird in einem Vertrag die Gestellung eines Baggers mit Fahrer für eine bestimmte Menge an Erdaushub vereinbart, so handelt es sich um einen Werk- und nicht um einen Dienstverschaffungsvertrag. Im Rahmen eines Werkvertrages hat der Werkunternehmer alle erforderlichen Erkundigungen, so auch über vorhandene Leitungen einzuziehen oder sich zu vergewissern, daß die erforderlichen Erkundigungen sorgfältig eingezogen worden sind. Ein Baggerführer muß sich darüber im klaren sein, daß im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen mit Versorgungsleitungen zu rechnen und daß wegen der drohenden Schäden besondere Vorsicht am Platze ist. Er hat daher in eigener Verantwortung die erforderlichen Erkundigungen einzuziehen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 §§ 831 249 421 ;

Gründe: