I. VG Darmstadt - Urteile vom 22.02.1972 - IV E 141/71 u.a.,
II. VGH Hessen - Urteil vom 24.04.1973 - II OE 67/72 u.a.,
Rechtsnatur und Bindungswirkung der Genehmigung im luftverkehrsrechtlichen Verfahren; Zweck der Anhörung einer Gemeinde; Abwägungsgebot hinsichtlich von Alternativstandorten
BVerwG, Urteil vom 22.03.1974 - Aktenzeichen IV C 42.73
DRsp Nr. 1997/8031
Rechtsnatur und Bindungswirkung der Genehmigung im luftverkehrsrechtlichen Verfahren; Zweck der Anhörung einer Gemeinde; Abwägungsgebot hinsichtlich von Alternativstandorten
1. Die Genehmigung im luftverkehrsrechtlichen Verfahren ist selbständiger Verwaltungsakt auch dann, wenn ihr notwendig ein Planfeststellungsverfahren nachfolgt.2. Die rechtswirksam erteilte luftverkehrsrechtliche Genehmigung kann als verwaltungsverfahrensrechtliche Voraussetzung des Planfeststellungsbeschlusses im Rahmen der Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses in ihrem formalen Bestand nicht mehr in Frage gestellt werden (im Anschluß an das Urteil vom 11.10.1968 - BVerwG IV C 55.66 - [Buchholz 442.40 § 6LuftVG Nr. 1]).3. Die im luftverkehrsrechtlichen Verfahren gebotene Anhörung einer Gemeinde dient allein der Sicherung ihrer eigenen Planungshoheit, nicht hingegen den Interessen anderer Verfahrensbeteiligter (im Anschluß an das Urteil vom 14.2.1969 - BVerwG IV C 82.66 - in Buchholz 442.40 § 6LuftVG Nr. 2).4. Die Frage, ob und in welchem Maße die Planfeststellungsbehörde im luftverkehrsrechtlichen Verfahren Alternativstandorte für das vom Unternehmer beantragte Flughafenvorhaben zu prüfen hat, beantwortet sich nach den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Abwägungsgebots.