OLG Bremen - Urteil vom 15.02.2001
5 U 69/00
Normen:
VOB/B § 4 Nr. 3 ; BGB § 242 § 635 § 639 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 1463

Rechtsnatur und Voraussetzungen der Hinweis- und Prüfungspflicht des Bauunternehmers im Hinblick auf die Ausführung von Vorgewerken

OLG Bremen, Urteil vom 15.02.2001 - Aktenzeichen 5 U 69/00

DRsp Nr. 2005/14311

Rechtsnatur und Voraussetzungen der Hinweis- und Prüfungspflicht des Bauunternehmers im Hinblick auf die Ausführung von Vorgewerken

»1. Auch beim BGB -Werkvertrag gilt der Grundsatz des § 4 Nr. 3 VOB/B, der eine Prüfungs- und - bei Bedenken gegen die Ausführung - eine Hinweispflicht des Bauunternehmers vorsieht. Der dort niedergelegte Grundsatz ist lediglich eine Konkretisierung einer solchen auch im BGB -Werkvertrag geltenden Prüfungspflicht, die sich letztlich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt. 2. Welche Anforderungen an die Prüfungspflicht des Bauunternehmers im einzelnen zu stellen sind, bestimmt sich u.a. nach dem von dem Unternehmer zu erwartenden Fachwissen, nach seiner Kenntnis vom Informationsstand des Vorunternehmers und überhaupt durch alle Umstände, die für den Unternehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind. Dabei sind die Anforderungen an die Erfüllung einer solchen Verpflichtung um so höher, je wichtiger die Überprüfung für den Erfolg der Baumaßnahme ist. Daß sie damit im Bereich der Gründung eines Gebäudes am höchsten sind, liegt auf der Hand. Will oder kann der Bauunternehmer die Güte der Vorarbeiten nicht selbst beurteilen, muß er sich gegebenenfalls sachverständig beraten lassen. Das gilt auch im Bereich der Gründung eines Einfamilienhauses.