Literatur zu § 422 ZPO : Gottwald, Zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen in Zivilprozessen, BB 1979, 1780.
Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunden nur unter den nachfolgenden Voraussetzungen verpflichtet:
a. Es muß ein Vorlegungsantrag i.S. des § 421 gestellt sein;
b. Der Prozeßgegner muß unmittelbarer Besitzer der Urkunde sein (ansonsten gilt § 426 ZPO);
c. Es muß ein Vorlegungsanspruch bestehen.
Ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Vorlage besteht nach folgenden Vorschriften:
- materiell-rechtliche Ansprüche auf Herausgabe: §§ 371, 402, 985, 1144 BGB, Art.
- Ansprüche auf Vorlegung der Urkunde: §§ 809, 810, BGB 118, 166, 233 HGB 111 Abs.
- zu ärztlichen Krankenpapieren s. BGH, NJW 1978,
Die Prozeßförderungspflicht allein gewährt keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf Vorlage von Urkunden im Prozeß.
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