§ 1 BauFordSiG; § 823 Abs. 2 BGB

Zweckwidrige Verwendung von Baugeld - Auch Nachunternehmer sind Baugeldempfänger

BGH, Urt. v. 17.05.2018 - VII ZR 92/16IBR 2018, 448 = ZVBR 2018, 581

I. Das Urteil nimmt Stellung zu den Fragen,

1.

ob eine zweckwidrige Baugeldverwendung auch bei einer Kette von Nachunternehmern Anwendung findet und

2.

ob der Anwendungsbereich des BauFordSiG auch für Unternehmen gilt, die nur mit einem Teil der Bauleistungen beauftragt wurden.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

Empfänger von Baugeld i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz Nr. BauFordSiG ist jede Person, die für das Versprechen einer Leistung im Zusammenhang mit der Herstellung eines Baues oder Umbaues eine Vergütung erhält und andere Unternehmen aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags an der Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtung beteiligt. Dabei genügt es, wenn sich das Versprechen der Leistung nur auf einzelne Teile des Baues oder Umbaues bezieht. In diesem Fall ist der (Nach-)Unternehmer grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BauFordSiG verpflichtet, die erhaltene Vergütung zugunsten der von ihm einbezogenen "anderen Unternehmer" zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, wie viele (Nach-)Unternehmer vor dem Baugeldempfänger in einer Leistungskette tätig waren.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: