BVerwG - Beschluß vom 13.07.1989
7 B 50.89
Normen:
AbfG § 7; AbfG § 8 Abs. 3 S. 2 Nr. 1; BauGB § 38 S. 1; BBauG § 38 S. 1; BImSchG § 3 Abs. 6; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 2; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 3; BImSchG § 48; VwGO § 86 Abs. 1;
Fundstellen:
RdL 1990, 34
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 30.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 20 A 86.40030

Rechtsqualität der TA Luft; Nachbarrechtliche Abwehransprüche im Rahmen eines abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahren für ein Müllheizkraftwerk; Verhältnis der baurechtlichen zu den abfallrechtlichen Vorschriften

BVerwG, Beschluß vom 13.07.1989 - Aktenzeichen 7 B 50.89

DRsp Nr. 2009/19878

Rechtsqualität der TA Luft; Nachbarrechtliche Abwehransprüche im Rahmen eines abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahren für ein Müllheizkraftwerk; Verhältnis der baurechtlichen zu den abfallrechtlichen Vorschriften

1. Die TA Luft ist eine auf gesetzlicher Grundlage, nämlich § 48 BImSchG erlassene Verwaltungsvorschrift zur Konkretisierung der Anforderungen der §§ 1, 3 und 5 BImSchG. Die Gerichte haben u.a. zu überprüfen, ob die Regelungen der TA Luft die im Gesetz getroffenen Wertungen beachten, ferner, ob die festgelegten Immissions- und Emissionswerte und das Verfahren zu ihrer Ermittlung nicht durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sind und damit den gesetzlichen Anforderungen jetzt nicht mehr gerecht werden. 2. Ist die Möglichkeit, daß bei ungesicherter Rohstoffentsorgung die Schlacken- und Filterstäube ungeschützt auf dem Betriebsgrundstück gelagert und von dort durch den Wind verweht werden und dadurch Nachbarrechte verletzt werden könnten, nach den tatsächlichen Feststellungen "so fernliegend und abwegig", daß sie nicht in Betracht gezogen werden muß, verletzt das Berufungsgericht nicht die obliegende Sachaufklärungspflicht, wenn es dieser Frage nicht weiter nachgeht.