BVerwG - Urteil vom 30.06.1989
4 C 16.88
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 9; BauNVO § 8 Abs. 4; BBauG § 155a; BBauGÄndG Art. 3 § 12;
Fundstellen:
BRS 49 Nr. 30
BRS 49 Nr. 62
Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 9
BWVPr 1990, 165
UPR 1989, 436
ZfBR 1990, 27
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 18.06.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 868/84
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 17.11.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 2091/85

Rechtsqualität und Wirksamwerden einer Hinweisbekanntmachung; Ausschluß bestimmter Betriebe in Gewerbegebieten [hier: Versagung der Genehmigung für Nutzungsänderungen bei einem SB-Baumarkt]

BVerwG, Urteil vom 30.06.1989 - Aktenzeichen 4 C 16.88

DRsp Nr. 2009/19513

Rechtsqualität und Wirksamwerden einer Hinweisbekanntmachung; Ausschluß bestimmter Betriebe in Gewerbegebieten [hier: Versagung der Genehmigung für Nutzungsänderungen bei einem SB-Baumarkt]

1. Die Wirkung der Hinweisbekanntmachung nach Art. 3 § 12 BBauGÄndG 1976 ist aufgrund einer der Gemeinde zurechenbaren Rechtshandlung eingetreten; eines Ratsbeschlusses bedurfte es hierfür nicht. 2. Nach § 8 Abs. 4 BauNVO 1968 konnten bestimmte Betriebe in einzelnen Gewerbegebieten vollständig ausgeschlossen werden, wenn sie in anderen Gewerbegebieten der Gemeinde zugelassen waren.

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 9; BauNVO § 8 Abs. 4; BBauG § 155a; BBauGÄndG Art. 3 § 12;

Gründe:

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Lagerhalle in einen Verkaufsraum für einen Baumarkt.

Die Klägerin betreibt seit 1974 ein Handelsunternehmen auf dem Grundstück U.Weg in K. Mit Bauschein vom 15. Mai 1974 hatte ihr der Beklagte die Baugenehmigung für ein "kombiniertes Büro-, Ausstellungs- und Lagergebäude mit Hausmeisterwohnung" für einen Großhandelsbetrieb mit Baumaterialien erteilt. Die Gesamtbetriebsfläche beträgt rd. 5 000 qm, die überbaute Fläche 1 800 qm.