BGH - Beschluss vom 12.09.2023
KVZ 64/21
Normen:
GWB § 32b; GWB § 72 Nr. 2; ZPO § 130a Abs. 4 Nr. 2;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 22.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen VI-Kart 5/20 (V)

Rechtsrelevante Frage nach der Kausalität zwischen verhaltensbezogener Verpflichtungszusagen und eintretender Verbesserungen eines Marktergebnisses bei der Zusammenschlusskontrolle von reversiblen kooperativen Teilfunktionsgemeinschaftsunternehmen; Möglichkeit der Kompensation nachteiliger struktureller Wirkungen des Zusammenschlusses durch verhaltensbezogene Verpflichtungszusagen

BGH, Beschluss vom 12.09.2023 - Aktenzeichen KVZ 64/21

DRsp Nr. 2023/14373

Rechtsrelevante Frage nach der Kausalität zwischen verhaltensbezogener Verpflichtungszusagen und eintretender Verbesserungen eines Marktergebnisses bei der Zusammenschlusskontrolle von reversiblen kooperativen Teilfunktionsgemeinschaftsunternehmen; Möglichkeit der Kompensation nachteiliger struktureller Wirkungen des Zusammenschlusses durch verhaltensbezogene Verpflichtungszusagen

1. Ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach eingereicht, wenn die den Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst versendet.2. Als Bevollmächtigter im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO ist auch ein Rechtsanwalt anzusehen, der als Angestellter oder freier Mitarbeiter des Verfahrensbevollmächtigten von diesem mit der selbstständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut worden ist und der nicht als bloßer Hilfsarbeiter in untergeordneter Funktion tätig geworden ist.

Tenor

Auf die Beschwerden der Nichtzulassungsbeschwerdeführer zu 1 und zu 2 wird für diese die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. September 2021, berichtigt durch Beschlüsse vom 23. September 2021 und vom 25. Oktober 2021, zugelassen.