Auf die Beschwerde des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1 wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 2. Juni 2021 insoweit geändert, wie das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Besitzeinweisungsbeschlüsse des Antragsgegners vom 10. Februar 2021 (Az. IV 321-144.4-3.1-55-10/20 und IV 328-144.4-3.1-55-11/20) angeordnet hat. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Besitzeinweisungsbeschlüsse vom 10. Februar 2021 (Az. IV 321-144.4-3.1-55-10/20 und IV 328-144.4-3.1-55-11/20) wird abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1 in beiden Instanzen zu je 1/2. Im Übrigen findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht statt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 377.496,74 € festgesetzt.
I.
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