BVerwG - Urteil vom 13.02.1970
IV C 104.68
Normen:
BBauG § 2 Abs. 1; FStrG § 17; GG Art. 28 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 1970, 104
BayVBl 1973, 106
BRS 23 Nr. 28
Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 13
DÖV 1970, 387
DVBl 1970, 577
SchlHA 1973, 121
VerwRspr 21, 738
VRS 38, 479

Rechtsschutz einer Gemeinde gegen eine fernstraßenrechtliche Planfeststellung

BVerwG, Urteil vom 13.02.1970 - Aktenzeichen IV C 104.68

DRsp Nr. 2009/19902

Rechtsschutz einer Gemeinde gegen eine fernstraßenrechtliche Planfeststellung

Zum Rechtsschutz einer Gemeinde gegen eine Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz, die ihre Planungshoheit für die Planung des örtlichen Verkehrsnetzes nachhaltig berühren kann (im Anschluß an das Urteil vom 14. Februar 1969 - BVerwG IV C 215.65 - BVerwGE 31, 263).

Normenkette:

BBauG § 2 Abs. 1; FStrG § 17; GG Art. 28 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Die klagende Gemeinde wendet sich dagegen, daß nach dem Planfeststellungsbeschluß des Beklagten vom 14. Juli 1964, der den Plan für den I. Bauabschnitt der Umgehungsstraße B feststellt, der in ihrem Gemeindegebiet liegende, die Umgehungsstraße kreuzende Bweg nicht für den Durchgangsverkehr erhalten bleiben, sondern durch die Umgehungsstraße unterbrochen werden soll. Die Klägerin erstrebt mit der Klage insoweit die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Sie hat dazu vor Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht vorgetragen, der Bredenweg diene der Erschließung der anliegenden Ländereien; würde er geschlossen, so müßten die Landbesitzer weite Umwege in Kauf nehmen. Sie würde in ihren Rechten als Planungsträgerin für das Gemeindegebiet verletzt. Der Beklagte verkenne die Verkehrsbedeutung des Bredenwegs; bei seiner Schließung käme der Wirtschaftsverkehr der Gemeinde praktisch zum Erliegen.