I.
Die klagende Gemeinde wendet sich dagegen, daß nach dem Planfeststellungsbeschluß des Beklagten vom 14. Juli 1964, der den Plan für den I. Bauabschnitt der Umgehungsstraße B feststellt, der in ihrem Gemeindegebiet liegende, die Umgehungsstraße kreuzende Bweg nicht für den Durchgangsverkehr erhalten bleiben, sondern durch die Umgehungsstraße unterbrochen werden soll. Die Klägerin erstrebt mit der Klage insoweit die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Sie hat dazu vor Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht vorgetragen, der Bredenweg diene der Erschließung der anliegenden Ländereien; würde er geschlossen, so müßten die Landbesitzer weite Umwege in Kauf nehmen. Sie würde in ihren Rechten als Planungsträgerin für das Gemeindegebiet verletzt. Der Beklagte verkenne die Verkehrsbedeutung des Bredenwegs; bei seiner Schließung käme der Wirtschaftsverkehr der Gemeinde praktisch zum Erliegen.
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