OVG Saarland - Beschluss vom 05.07.2021
2 A 123/20
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 04.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 234/19

Rechtsschutz einer Gemeinde gegen Ersetzung ihres Einvernehmens bezüglich Baugenehmigung für Wohn- und Geschäftshaus mit Baumschule in Containeraufzucht

OVG Saarland, Beschluss vom 05.07.2021 - Aktenzeichen 2 A 123/20

DRsp Nr. 2021/10947

Rechtsschutz einer Gemeinde gegen Ersetzung ihres Einvernehmens bezüglich Baugenehmigung für Wohn- und Geschäftshaus mit Baumschule in Containeraufzucht

1. Nach dem Sinn des § 6 Satz 1 UmwRG - "Straffung" des Gerichtsverfahrens, indem der Prozessstoff umweltrechtlicher Verfahren zu einem frühen Zeitpunkt festgelegt wird - muss die Klagepartei die maßgeblichen Tatsachen mit einem Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz vortragen. Der Vortrag muss geeignet sein, dem Gericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten einen hinreichenden Eindruck von dem jeweiligen Tatsachenkomplex zu verschaffen.2. Zu den Anforderungen an die "dienende" Funktion eines Betriebsleiterwohnhauses (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) für eine Container-Baumschule

Tenor

Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4.3.2020 - 5 K 234/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beigeladene.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen dem Beigeladenen unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilten Vorbescheid.