OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.01.2020
7 D 4/17.NE
Normen:
BauGB § 13a;

Rechtsschutz gegen Bebauungsplan; Geltendmachen von Erbbaurechten

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.01.2020 - Aktenzeichen 7 D 4/17.NE

DRsp Nr. 2020/3689

Rechtsschutz gegen Bebauungsplan; Geltendmachen von Erbbaurechten

1. Das Entwicklungsgebot verlangt nicht, das nach dem Flächennutzungsplan vorgesehene Nutzungsspektrum ausnahmslos und flächendeckend umzusetzen. Im Rahmen der stufenweisen Konkretisierung der zulässigen Raumnutzung dürfen Bebauungspläne die Darstellung des Flächennutzungsplans auch insoweit konkreter ausgestalten. 2. Ein Bebauungsplan ist städtebaulich gerechtfertigt, wenn ihm ausweislich der Planbegründung eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrundeliegt. Dies ist der Fall, wenn mit ihm die Sicherung eines vorhandenen Freiraums am Rande eines hochverdichteten Innenstadtbereichs verfolgt wird.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 13a;

Tatbestand