OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 02.07.2020
2 M 33/20
Normen:
BauGB § 14 Abs. 1; BauGB § 36 Abs. 2; BauO ST § 70 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 957
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 28.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 171/19

Rechtsschutz gegen eine erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses; Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens; Hinwegsetzen über eine als unwirksam erkannte Veränderungssperre

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.07.2020 - Aktenzeichen 2 M 33/20

DRsp Nr. 2020/11781

Rechtsschutz gegen eine erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses; Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens; Hinwegsetzen über eine als unwirksam erkannte Veränderungssperre

Die zuständige Bauaufsichtsbehörde darf sich erst dann über eine als unwirksam erkannte Veränderungssperre hinwegsetzen, wenn sie die Gemeinde zuvor zur Nichtigkeit der Veränderungssperre angehört und ihr Gelegenheit gegeben hat, die Veränderungssperre aufzuheben

Normenkette:

BauGB § 14 Abs. 1; BauGB § 36 Abs. 2; BauO ST § 70 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners für den Neubau eines Einfamilienhauses.

Mit Antrag vom 12. November 2018 beantragten die Beigeladenen bei dem Antragsgegner die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines freistehenden Einfamilienhauses auf dem Grundstück G1 (Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ...). Das Gebäude soll mit einem flachen Satteldach ohne Traufüberstände und einem dunkelgrauen Eternitbeschlag der Außenwand und des Daches ausgeführt werden.