Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 2.348,93 DM festgesetzt.
Die Berufung mit dem sinngemäß gestellten Antrag,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage auf Aufhebung des Erschließungsbeitragsbescheides des Beklagten vom 14. September 1987 und seines Widerspruchsbescheides vom 7. März 1988 abzuweisen,
weist der Senat durch Beschluß zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 13O a
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