BGH - Urteil vom 09.10.2018
KZR 47/15
Normen:
GWB 2013 § 33 Abs. 2 Nr. 1; UrhG a.F. § 54; UrhWG § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b); UrhWG § 16 Abs. 1; VGG § 92 Abs. 1 Nr. 2; RL 2014/26/EU Art. 7;
Fundstellen:
BB 2018, 2625
CR 2019, 15
GRUR 2018, 1277
MMR 2019, 27
NJW 2019, 778
WRP 2019, 215
ZIP 2019, 2032
ZUM-RD 2019, 255
Vorinstanzen:
LG München I, vom 02.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 23779/13
OLG München, vom 10.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen U 2663/14

Rechtsschutzbedürfnis für die Klage eines Verbandes hinsichtlich Geltendmachung von gleichen Ansprüchen auch durch ein von dem behaupteten Kartellrechtsverstoß betroffenes Unternehmen oder einen anderen Verband; Erfordernis der Anrufung der Schiedsstelle i.R.d. Erhebung einer sich gegen die Forderung urheberrechtlicher Vergütung richtenden Klage durch den Verband; Erhebung urheberrechtlicher Vergütungen von PC-Herstellern

BGH, Urteil vom 09.10.2018 - Aktenzeichen KZR 47/15

DRsp Nr. 2018/16288

Rechtsschutzbedürfnis für die Klage eines Verbandes hinsichtlich Geltendmachung von gleichen Ansprüchen auch durch ein von dem behaupteten Kartellrechtsverstoß betroffenes Unternehmen oder einen anderen Verband; Erfordernis der Anrufung der Schiedsstelle i.R.d. Erhebung einer sich gegen die Forderung urheberrechtlicher Vergütung richtenden Klage durch den Verband; Erhebung urheberrechtlicher Vergütungen von PC-Herstellern

a) Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage eines Verbandes nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 GWB 2013 kann grundsätzlich nicht mit der Begründung verneint werden, dass gleiche Ansprüche auch durch ein von dem behaupteten Kartellrechtsverstoß betroffenes Unternehmen oder einen anderen Verband geltend gemacht werden oder geltend gemacht werden könnten.b) Eine Klage, die sich gegen die Forderung urheberrechtlicher Vergütung nach § 54 UrhG aF richtet, unterfällt dem Erfordernis der Anrufung der Schiedsstelle nach § 16 Abs. 1 i.V. mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG auch dann, wenn sie von einem Verband erhoben wird und die Einwendungen gegen die Vergütungsforderung auf Bestimmungen des Kartellrechts gestützt werden.