OLG Köln - Urteil vom 01.09.1994
18 U 27/94
Normen:
NWBauO § 6 Abs. 7 ; ZPO § 765a ;
Fundstellen:
MDR 1994, 1121
NJW-RR 1995, 336
OLGReport-Köln 1994, 285
ZfBR 1995, 90

Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Beseitigung eines baurechtswidrigen Zustands

OLG Köln, Urteil vom 01.09.1994 - Aktenzeichen 18 U 27/94

DRsp Nr. 1995/1682

Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Beseitigung eines baurechtswidrigen Zustands

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Beseitigung eines baurechtswidrigen Zustands entfällt nicht deshalb, weil gegen den Beklagten bereits ein bestandskräftiger Verwaltungsakt auf Beseitigung eben dieses Zustands ergangen ist.2. § 6 Abs. 7 BauO NW ist ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB.3. Der auf Beseitigung gerichtete Schadensersatzanspruch wird nicht durch das Vorbringen das Vorbringen des Schuldners berührt, die Beseitigung stelle eine unzumutbare Härte dar. Dieser Vortrag kann vielmehr nur mit einem Antrag gemäß § 765a ZPO geltend gemacht werden.

Normenkette:

NWBauO § 6 Abs. 7 ; ZPO § 765a ;

Gründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig; sie wurde insbesondere formund fristgerecht eingelegt und begründet. Sie hat in der Sache selbst aber keinen Erfolg.