BVerwG - Beschluß vom 08.02.1999
4 BN 55.98
Normen:
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 130
NVwZ 2000, 194
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 18.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 1279/98

Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren

BVerwG, Beschluß vom 08.02.1999 - Aktenzeichen 4 BN 55.98

DRsp Nr. 2009/23509

Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren

1. Schafft ein Bebauungsplan die Grundlage für die Zulassung einer Mehrzahl von Vorhaben, so kann ein Antragsteller, der den Plan angreift, seine Rechtsstellung vielfach, wenn nicht sogar in der Regel, auch dann noch verbessern, wenn aus dem Kreis der planungsrechtlich zulässigen Vorhaben eines verwirklicht worden ist. Insoweit kommt es nicht auf eine punktuelle Sicht, sondern auf eine Gesamtschau an. 2. Dahinstehen kann, welcher Zustand im Plangebiet erreicht sein muß, damit von einer "vollständigen Verwirklichung" des Bebauungsplans die Rede sein kann. Jedenfalls läßt sich das Rechtsschutzbedürfnis nicht schon dann verneinen, wenn die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch aussteht. Ist der Bebauungsplan erst torsohaft verwirklicht, so bedarf es zumindest näherer Erläuterung, weshalb die Nichtigerklärung für den Antragsteller gleichwohl ohne jeden Nutzen sein soll.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.