VGH Baden-Württemberg - Normenkontrollurteil vom 18.09.1998
8 S 1279/98
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3;
Fundstellen:
BWGZ 2000, 47
VBlBW 1999, 136

Unzulässigkeit einer Negativplanung

VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 18.09.1998 - Aktenzeichen 8 S 1279/98

DRsp Nr. 2009/19234

Unzulässigkeit einer Negativplanung

Die Ausweisung eines Grundstücks als öffentliche Grünfläche stellt sich als eine gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoßende Negativplanung dar, wenn die planende Gemeinde in Wirklichkeit eine dieser Festsetzung entsprechende Nutzung nicht beabsichtigt, sondern es ihr nur darum geht, das Grundstück für eine später möglicherweise notwendig werdende andere Nutzung (hier: Anlegung von Stellplätzen und anderen Nebenanlagen eines Strandbads) zu reservieren.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3;

Gründe:

A.

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan "Uferzone Fischbach-Ost" der Antragsgegnerin vom 1. Juni 1977.