BVerwG - Beschluss vom 11.02.2004
4 BN 1.04
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 2 Abs. 4; BauGB § 8 Abs. 2 S. 1; VwGO § 47;
Fundstellen:
BauR 2004, 1264
BRS 67 Nr. 55
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 28.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 10932/03

Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Anforderungen aus dem Gebot der Entwicklung eines Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan; Ausnahmeslos fehlender Anspruch des Einzelnen auf Durchführung bzw. Änderung der Bauleitplanung

BVerwG, Beschluss vom 11.02.2004 - Aktenzeichen 4 BN 1.04

DRsp Nr. 2004/3450

Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Anforderungen aus dem Gebot der Entwicklung eines Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan; Ausnahmeslos fehlender Anspruch des Einzelnen auf Durchführung bzw. Änderung der Bauleitplanung

1. Bei Normenkontrollanträgen, die einen Bebauungsplan betreffen, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt also nur, wenn die Ungültigerklärung der Vorschrift für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb als nutzlos erscheint. 2. a) Der Flächennutzungsplan lässt aufgrund seiner geringeren Detailschärfe Gestaltungsspielräume offen, die auf der Ebene der gemeindlichen Bebauungsplanung ausgefüllt werden dürfen. Ob den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB genügt ist, hängt davon ab, ob die Konzeption, die ihm zugrunde liegt, in sich schlüssig bleibt. b) Unter der Voraussetzung, dass die Grundzüge des Flächennutzungsplans unangetastet bleiben, gestattet das Entwicklungsgebot auch Abweichungen.