ArbG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.03.2004
4 Ga 43/04
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 3 Satz 1 § 102 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 126 ; ZPO § 935 § 940 ;
Fundstellen:
CR 2004, 708

Rechtsschutzinteresse der Arbeitgeberin zur Klärung der Weiterbeschäftigungspflicht bei nicht ordnungsgemäßem Kündigungswiderspruch des Betriebsrates - formwidriger Widerspruch per E-Mail - kein Rechtsmissbrauch bei erstmaliger Geltendmachung eines bisher hingenommenen Formmangels

ArbG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.03.2004 - Aktenzeichen 4 Ga 43/04

DRsp Nr. 2005/20777

Rechtsschutzinteresse der Arbeitgeberin zur Klärung der Weiterbeschäftigungspflicht bei nicht ordnungsgemäßem Kündigungswiderspruch des Betriebsrates - formwidriger Widerspruch per E-Mail - kein Rechtsmissbrauch bei erstmaliger Geltendmachung eines bisher hingenommenen Formmangels

1. Auch im Falle eines formell nicht ordnungsgemäßen Widerspruchs des Betriebsrates gegen die Kündigung des Arbeitnehmers ist das Rechtsschutzinteresse des Arbeitgebers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht zu bejahen.2. Mit einem per E-Mail erhobenen Widerspruch wird die Formvorschrift des analog anzuwendenden § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht eingehalten; zur Wahrung der Schriftform gehört bei einem ordnungsgemäßen Widerspruch die eigenhändige Unterschrift des zur Abgabe der Erklärung zuständigen oder ermächtigten Betriebsratsmitglieds.3. Eine E-Mail ist einem Telefaxschreiben nicht gleichzusetzen.4. Eine Partei handelt ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie über längere Zeit einen Formmangel hinnimmt und sich dann in einem Einzelfall auf diesen Formmangel beruft; aus der Hinnahme des Formmangels über längere Zeit darf die Gegenseite ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht darauf vertrauen, dass der Formmangel auch in Zukunft nicht gerügt wird.