OVG Bremen - Beschluss vom 03.06.2021
1 S 217/21
Normen:
GKG § 66 Abs. 6; RVG § 32 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 24.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 464/21

Rechtsschutzinteresse für eine Streitwertbeschwerde mit dem Ziel im Namen des Klägers den Streitwert heraufzusetzen

OVG Bremen, Beschluss vom 03.06.2021 - Aktenzeichen 1 S 217/21

DRsp Nr. 2021/9810

Rechtsschutzinteresse für eine Streitwertbeschwerde mit dem Ziel im Namen des Klägers den Streitwert heraufzusetzen

1. Für eine Streitwertbeschwerde, die im Namen eines Beteiligten mit dem Ziel der Heraufsetzung eines vermeintlich zu niedrig festgesetzten Streitwerts erhoben wird, besteht in der Regel kein Rechtsschutzinteresse.2. Bei einer ausdrücklich "namens und im Auftrag des Klägers" eingelegten Streitwertbeschwerde scheidet eine Umdeutung in eine im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten nach § 32 Abs. 2 RVG aus.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - Einzelrichter 5. Kammer - vom 24. März 2021 wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 6; RVG § 32 Abs. 2;

Gründe

I. Der Kläger wandte sich mit seiner dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B und BE. Zur Erledigung des Klageverfahrens schlossen die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich. Mit Beschluss vom 24.03.2021 setzte das Verwaltungsgericht den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 5.000,00 Euro fest.