BFH - Beschluss vom 05.08.2019
IX S 16/19
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 10
BFH/NV 2019, 1354
Vorinstanzen:
BFH, vom 25.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen IX B 83/18 1 K 433/14

Rechtsstellung des beigeladenen hinsichtlich der Festsetzung des StreitwertsStreitwert einer Klage gegen einen Feststellungsbescheid

BFH, Beschluss vom 05.08.2019 - Aktenzeichen IX S 16/19

DRsp Nr. 2019/15550

Rechtsstellung des beigeladenen hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts Streitwert einer Klage gegen einen Feststellungsbescheid

1. NV: Der Beigeladene, dem das Gericht einen Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach zugesprochen hat, hat ein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Festsetzung des Streitwerts, wenn er den vom Kostenbeamten im Kostenansatz zugrunde gelegten Streitwert für unzutreffend hält. 2. NV: Ist bei der Klage gegen einen Feststellungsbescheid die Höhe des festgestellten Gewinns oder Verlusts streitig, kommt es für den Streitwert auf den dem Kläger zuzurechnenden Anteil am Gewinn oder Verlust und nicht auf die Höhe des Gesamtgewinns an. 3. NV: Begehrt der Kläger hilfsweise eine abweichende Verteilung des Gewinns, handelt es sich dabei um einen selbständigen Streitgegenstand. Entscheidet das Gericht auch über den Hilfsantrag, wird dessen Wert gleichwohl dem Wert des Hauptantrags nicht hinzugerechnet, wenn der Kläger mit dem Hilfsantrag nicht mehr erreichen kann als mit dem Hauptantrag.

Tenor

Der Streitwert wird auf 37.671 € festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 2;

Gründe