Rechtsstellung des günstigsten Bieters nach unberechtigter Aufhebung der Ausschreibung
SchlHOLG, Beschluss vom 18.01.2001 - Aktenzeichen 11 U 139/99
DRsp Nr. 2004/9122
Rechtsstellung des günstigsten Bieters nach unberechtigter Aufhebung der Ausschreibung
Ein Bieter kann entgangenen Gewinn aus dem ursprünglichen, nicht zur Ausführung gelangenden Auftrag nicht beanspruchen, wenn die Ausschreibung aus sachlich nachvollziehbaren Gründen wegen einer grundlegenden technischen bzw. konzeptionellen Änderung hierzu vergebenden Leistung aufgehoben wird.