OLG Saarbrücken - Urteil vom 25.08.2023
1 U 100/22
Normen:
BGB § 630a; BGB § 630d; BGB § 630e; BGB § 630f; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 19.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 103/17

Rechtsstellung des Patienten bei Abschluss eines totalen KrankenhausaufnahmevertragesAnforderungen an den Nachweis der Beschränkung der Einwilligung in eine Operation auf einen bestimmten OperateurAufklärungspflichtigkeit der Anwesenheit eines bodentiefen Produkteberaters während einer OperationBeweiskraft einer nicht den Voraussetzungen des § 630f Abs. 1 BGB entsprechenden elektronischen Dokumentation

OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.08.2023 - Aktenzeichen 1 U 100/22

DRsp Nr. 2023/11464

Rechtsstellung des Patienten bei Abschluss eines totalen Krankenhausaufnahmevertrages Anforderungen an den Nachweis der Beschränkung der Einwilligung in eine Operation auf einen bestimmten Operateur Aufklärungspflichtigkeit der Anwesenheit eines bodentiefen Produkteberaters während einer Operation Beweiskraft einer nicht den Voraussetzungen des § 630f Abs. 1 BGB entsprechenden elektronischen Dokumentation

1. Bei Abschluss eines totalen Krankenhausaufnahmevertrages steht grundsätzlich dem Krankenhausträger das Recht zu, sich für die Behandlung seines gesamten Personals zu bedienen. 2. Will der Patient, der keinen Arztzusatzvertrag geschlossen hat, seine Einwilligung dennoch auf einen bestimmten Operateur beschränken, muss er dies eindeutig zum Ausdruck bringen und ggf. auch beweisen. 3. Über die Anwesenheit eines Medizinprodukteberaters während einer Operation muss der Patient jedenfalls dann nicht aufgeklärt werden, wenn dieser nicht in die Heilbehandlung involviert ist, sondern ihm aufgrund seiner besonderen Sachkenntnis quasi als "lebende Gebrauchsanweisung" lediglich eine das medizinische, insbesondere das die Instrumente anreichende OP-Personal im Hinblick auf die effektive und sichere Handhabung unterstützende Funktion zukommt.