FG Köln - Urteil vom 22.01.2020
3 K 1065/16
Normen:
AO § 179 Abs. 1; AO § 179 Abs. 2 S. 2; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a); WEG § 1 Abs. 5; BGB § 741; BGB § 1008;

Rechtsstreit bezüglich der gesonderten und einheitlichen Feststellung der von der Klägerin als Wohnungseigentümergemeinschaft im Streitjahr auf das Gemeinschaftseigentum vorgenommenen Instandhaltungsaufwendungen sowie der von ihr getragenen allgemeinen Betriebskosten; Abgrenzung von einer Feststellung nur für den im Gemeinschaftseigentum stehenden und gemeinschaftlich vermieteten Garagenkomplex; Steuerliche Behandlung des Gemeinschaftseigentums einer Wohnungseigentumsgemeinschaft

FG Köln, Urteil vom 22.01.2020 - Aktenzeichen 3 K 1065/16

DRsp Nr. 2020/7743

Rechtsstreit bezüglich der gesonderten und einheitlichen Feststellung der von der Klägerin als Wohnungseigentümergemeinschaft im Streitjahr auf das Gemeinschaftseigentum vorgenommenen Instandhaltungsaufwendungen sowie der von ihr getragenen allgemeinen Betriebskosten; Abgrenzung von einer Feststellung nur für den im Gemeinschaftseigentum stehenden und gemeinschaftlich vermieteten Garagenkomplex; Steuerliche Behandlung des Gemeinschaftseigentums einer Wohnungseigentumsgemeinschaft

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung für 2014 wird dahingehend geändert, dass die festzustellenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 4.315,- € auf 3.560,- € herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 179 Abs. 1; AO § 179 Abs. 2 S. 2; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a); WEG § 1 Abs. 5; BGB § 741; BGB § 1008;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Wesentlichen streitig, ob die von der Klägerin als Wohnungseigentümergemeinschaft im Streitjahr auf das Gemeinschaftseigentum insgesamt vorgenommenen Instandhaltungsaufwendungen sowie die von ihr getragenen allgemeinen Betriebskosten gesondert und einheitlich festzustellen sind, oder ob eine solche Feststellung nur für den im Gemeinschaftseigentum stehenden und gemeinschaftlich vermieteten Garagenkomplex erfolgen kann.