Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung für 2014 wird dahingehend geändert, dass die festzustellenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 4.315,- € auf 3.560,- € herabgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Zwischen den Beteiligten ist im Wesentlichen streitig, ob die von der Klägerin als Wohnungseigentümergemeinschaft im Streitjahr auf das Gemeinschaftseigentum insgesamt vorgenommenen Instandhaltungsaufwendungen sowie die von ihr getragenen allgemeinen Betriebskosten gesondert und einheitlich festzustellen sind, oder ob eine solche Feststellung nur für den im Gemeinschaftseigentum stehenden und gemeinschaftlich vermieteten Garagenkomplex erfolgen kann.
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