OVG Bremen - Beschluss vom 18.07.2018
2 B 87/18
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; VwGO § 123; VwGO § 44a;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 22.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 226/18

Rechtsstreit um den Abbruch eines Auswahlverfahrens zur Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens; Anspruch auf Fortführung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens

OVG Bremen, Beschluss vom 18.07.2018 - Aktenzeichen 2 B 87/18

DRsp Nr. 2019/4699

Rechtsstreit um den Abbruch eines Auswahlverfahrens zur Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens; Anspruch auf Fortführung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens

Primärrechtsschutz gegen den unberechtigten Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens kann allein im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO geltend gemacht werden. § 44a vwGO steht dem nicht entgegen (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 3.12.2014 - 2 A 3/13 - BVerwGE 155, 14 ff.; Aufgabe der bisherigen Rspr. des Senats, zuletzt Beschl. v. 17.7.2013 - 2 B 342/11 - ).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - vom 22. März 2018 geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, das im Januar 2018 abgebrochene, die Besetzung der Stelle "einer Sachbearbeiterin / eines Sachbearbeiters (OKZ 20-3) Besoldungsgruppe bis A 13S / Entgeltgruppe 12 TV-L" betreffende ressortinterne Stellenbesetzungsverfahren fortzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 14.673,33 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2; VwGO § 123; VwGO § 44a;

Gründe

I.