VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.01.2021
12 S 2457/19
Normen:
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 45 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 11520/18

Rechtsstreit um die Anerkennung als Heimatvertriebener bzw. Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises; Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zur Zulassung der Berufung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.01.2021 - Aktenzeichen 12 S 2457/19

DRsp Nr. 2021/1957

Rechtsstreit um die Anerkennung als Heimatvertriebener bzw. Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises; Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zur Zulassung der Berufung

Um den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO Genüge zu tun, hat der Rechtsmittelführer über die bloße Bezeichnung eines oder mehrerer Zulassungsgründe hinaus in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auszuführen, warum er die von ihm benannten Zulassungsgründe für gegeben erachtet. Die Ansprüche auf Verpflichtung der Behörde, einen Kläger als Heimatvertriebenen anzuerkennen, hilfsweise ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen, sind hinsichtlich der Anerkennung als Heimatvertriebener nach § 52 Abs. 2 GKG mit dem Auffangwert in Höhe von 5.000,00 EUR in Ansatz zu bringen und bezüglich der Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises mit dem doppelten Auffangwert. Da der Haupt- und der Hilfsantrag denselben Gegenstand im kostenrechtlichen Sinne betreffen, ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.