OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.07.2020
2 A 1939/19
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 34;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 5973/17

Rechtsstreit um die Baugenehmigung für die Errichtung eines Carports; Antrag auf Zulassung der Berufung; Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.07.2020 - Aktenzeichen 2 A 1939/19

DRsp Nr. 2020/10794

Rechtsstreit um die Baugenehmigung für die Errichtung eines Carports; Antrag auf Zulassung der Berufung; Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)

Zwar beschränkt § 121 Nr. 1 VwGO die Rechtskraftwirkung auf die Beteiligten des Prozesses und deren Rechtsnachfolger. Haben allerdings Kläger und Klägerin einen - hier vorliegend streitgegenständlichen - Bauantrag als Ehepartner gemeinsam gestellt und bilden damit eine Bauherrengemeinschaft, kann dieser Antrag auch nur einheitlich beschieden werden; die Klägerin kann also - mit ihrer "eigenen" Klage - eine andere Sachentscheidung für die Bauherrengemeinschaft nicht erreichen, soweit dem Kläger die Rechtskraftwirkung eines bereits zum gleichen Streitgegenstand ergangenen Urteils entgegenzuhalten ist, mit der Folge, dass er die beantragte Baugenehmigung allenfalls bei geänderten Umständen erreichen könnte.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 34;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.