FG München - Urteil vom 07.11.2019
10 K 2075/18
Normen:
EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 873; BGB § 883; BGB § 925; BauGB § 143 Abs. 4; BauGB § 144 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2020, 1359

Rechtsstreit um die Einkommensbesteuerung der Kläger wegen eines Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft in der Form der Veräußerung eines Grundstücks; Berücksichtigung der Veräußerungsfrist; Zeitliche Wirkung der Genehmigung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 BauGB; Berücksichtigung von nach Ablauf der Zehnjahresfrist erfolgten Genehmigungen

FG München, Urteil vom 07.11.2019 - Aktenzeichen 10 K 2075/18

DRsp Nr. 2020/11887

Rechtsstreit um die Einkommensbesteuerung der Kläger wegen eines Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft in der Form der Veräußerung eines Grundstücks; Berücksichtigung der Veräußerungsfrist; Zeitliche Wirkung der Genehmigung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 BauGB; Berücksichtigung von nach Ablauf der Zehnjahresfrist erfolgten Genehmigungen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 873; BGB § 883; BGB § 925; BauGB § 143 Abs. 4; BauGB § 144 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Ablauf einer Veräußerungsfrist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2013 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.