BGH - Urteil vom 26.10.2018
V ZR 279/17
Normen:
WEG § 10 Abs. 8 S. 1; WEG § 21 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2019, 602
MietRB 2019, 141
NZM 2019, 415
ZMR 2019, 419
Vorinstanzen:
AG Landau i. d. Pfalz, vom 17.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 1434/10
LG Landau, vom 20.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 4/17

Rechtsstreit um die Haftung eines Wohnungseigentümers für Verbindlichkeiten des Verbands (hier: sog. Sozialverbindlichkeiten); Tilgung der Verbindlichkeiten einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch einen Wohnungseigentümer

BGH, Urteil vom 26.10.2018 - Aktenzeichen V ZR 279/17

DRsp Nr. 2019/5046

Rechtsstreit um die Haftung eines Wohnungseigentümers für Verbindlichkeiten des Verbands (hier: sog. Sozialverbindlichkeiten); Tilgung der Verbindlichkeiten einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch einen Wohnungseigentümer

Eine Haftung des Wohnungseigentümers gemäß § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG für Verbindlichkeiten des Verbands scheidet aus, wenn es sich um Ansprüche anderer Wohnungseigentümer handelt, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis herrühren (sog. Sozialverbindlichkeiten). Hierzu gehören Aufwendungsersatzansprüche, die einem Wohnungseigentümer wegen der Tilgung einer Verbindlichkeit des Verbands zustehen, und zwar auch dann, wenn die Tilgung eine Notgeschäftsführungsmaßnahme i.S.d. § 21 Abs. 2 WEG ist; dies gilt unabhängig davon, ob eine Befriedigung aus dem Gemeinschaftsvermögen zu erwarten ist oder nicht.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 20. Oktober 2017 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 8 S. 1; WEG § 21 Abs. 2;

Tatbestand