VGH Bayern - Beschluss vom 28.09.2020
3 ZB 18.1998
Normen:
BayBG Art. 80a Abs. 5; BayBG Art. 87 Abs. 3; BayBG Art. 88 Abs. 5; BayAzV § 8b Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 26785
Vorinstanzen:
VG München, vom 14.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 5 K 16.991

Rechtsstreit um die Rückabwicklung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos einer Gymnasiallehrerin; Voraussetzungen der Abgeltung von Arbeitszeitguthaben wegen Ruhestandsversetzung; Antrag auf Zulassung der Berufung

VGH Bayern, Beschluss vom 28.09.2020 - Aktenzeichen 3 ZB 18.1998

DRsp Nr. 2020/15681

Rechtsstreit um die Rückabwicklung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos einer Gymnasiallehrerin; Voraussetzungen der Abgeltung von Arbeitszeitguthaben wegen Ruhestandsversetzung; Antrag auf Zulassung der Berufung

Ist ein Beamter in der Ausgleichsphase eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte bis zu sechs Monate dienstunfähig, werden seine angesparten Arbeitszeiten für die Dauer der entsprechenden Dienstunfähigkeit ausgeglichen. Dies gilt auch bei einem nicht zu beeinflussenden Störfall in der Ausgleichsphase (z.B. vorzeitige Ruhestandsversetzung), der einen Ausgleich der angesparten Arbeitszeit durch einen tatsächlichen Freizeitausgleich unmöglich macht.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 3.547,58 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBG Art. 80a Abs. 5; BayBG Art. 87 Abs. 3; BayBG Art. 88 Abs. 5; BayAzV § 8b Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.