Die vom Rat der Antragsgegnerin am 26. April 2016 beschlossene Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Stadtumbau Wiethop" ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Sanierungssatzung "Stadtumbau Wiethop" der Antragsgegnerin, weil die Erhaltungsinteressen der Wohnungseigentümer darin nicht ausreichend beachtet worden seien.
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