OVG Niedersachsen - Urteil vom 26.04.2018
11 LC 288/16
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; VwGO § 114 S. 2; SOG ND (2005) § 17 Abs. 4; VwGO § 87b; GG Art. 11;
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 25.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 3338/16

Rechtsstreit um ein gegenüber eines Ultra für die Fußballsaison 2016/2017 verfügtes polizeiliches Aufenthaltsverbot für drei Bereiche im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover; Bestehen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses bei einem erledigten Aufenthaltsverbot; Anforderungen an den Erlass eines Aufenthaltsverbots nach § 17 Abs. 4 S. 1 Nds. SOG

OVG Niedersachsen, Urteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen 11 LC 288/16

DRsp Nr. 2019/9367

Rechtsstreit um ein gegenüber eines "Ultra" für die Fußballsaison 2016/2017 verfügtes polizeiliches Aufenthaltsverbot für drei Bereiche im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover; Bestehen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses bei einem erledigten Aufenthaltsverbot; Anforderungen an den Erlass eines Aufenthaltsverbots nach § 17 Abs. 4 S. 1 Nds. SOG

1. Zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei einem erledigten Aufenthaltsverbot.2. Der Erlass eines Aufenthaltsverbots nach § 17 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Aufenthaltsverbots Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Person im räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich des Verbots eine Straftat begehen wird. a) Ob die Zugehörigkeit zu einer Gruppe - ggf. in Verbindung mit weiteren (Indiz-)Tatsachen - die Annahme rechtfertigt, dass die gruppenzugehörige Person in einem bestimmten Gebiet eine Straftat begehen wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der fraglichen Gruppe, der zu ihr vorhandenen polizeilichen und sonstigen Erkenntnisse, der Einbindung des Betroffenen in diese Gruppe sowie seinem gruppenbezogenen Verhalten in der Vergangenheit.