VGH Bayern - Beschluss vom 19.08.2020
4 C 20.1668
Normen:
VwGO § 94; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 149 Abs. 1; BayVwVfG Art. 49 Abs. 2a;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 24790
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 23.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen B 3 K 19.259

Rechtsstreit um einen kommunalen Zuschuss für einen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung tätigen Verein; Klage gegen die Aussetzung des subventionsrechtlichen Verfahrens bis zum Abschluss staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen; Vorliegen der Voraussetzungen der Aussetzungsmöglichkeit nach § 149 Abs. 1 ZPO bei dem Verdacht einer Straftat

VGH Bayern, Beschluss vom 19.08.2020 - Aktenzeichen 4 C 20.1668

DRsp Nr. 2020/17291

Rechtsstreit um einen kommunalen Zuschuss für einen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung tätigen Verein; Klage gegen die Aussetzung des subventionsrechtlichen Verfahrens bis zum Abschluss staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen; Vorliegen der Voraussetzungen der Aussetzungsmöglichkeit nach § 149 Abs. 1 ZPO bei dem Verdacht einer Straftat

1. Eine Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit nach § 94 VwGO darf nur nach vorheriger Anhörung der Beteiligten ergehen.2. Die Frage, ob Fördergelder zweckwidrig verwendet wurden, stellt kein Rechtsverhältnis dar und ist somit keine Grundlage einer Aussetzungsentscheidung wegen Vorgreiflichkeit.3. § 149 ZPO ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht analog anwendbar.

Tenor

Der Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 23. Juni 2020 wird aufgehoben.

Normenkette:

VwGO § 94; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 149 Abs. 1; BayVwVfG Art. 49 Abs. 2a;

Gründe

I.