OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.11.1990
6 U 136/88
Normen:
UWG § 1; UWG § 13 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 01.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 410/87

Rechtstellung eines Verbraucherverbandes i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWGUnterlassungsansprüche eines Verbraucherverbandes hinsichtlich Werbung durch Bestücken von Briefkästen mit Handzetteln

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.11.1990 - Aktenzeichen 6 U 136/88

DRsp Nr. 2017/3380

Rechtstellung eines Verbraucherverbandes i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG Unterlassungsansprüche eines Verbraucherverbandes hinsichtlich Werbung durch Bestücken von Briefkästen mit Handzetteln

1. Ein Verbraucherverband i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist auch befugt, Abwehrrechte wegen belästigender Werbung geltend zu machen, da hierdurch wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden. 2. Werbung durch Bestückung von Briefkästen mit Handzetteln ist nicht für sich genommen, sondern nur dann sittenwidrig, wenn Aufkleber mit dem Hinweis, dass der Inhaber keine Werbung empfangen will, ignoriert werden. 3. Jedoch stellt sich eine solche Werbemaßnahme nicht als wettbewerbswidrig dar, wenn lediglich 1% der so gekennzeichneten Briefkästen mit Werbung versehen werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juni 1988 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,- DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.