LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.10.2001
9 Ta 375/01
Normen:
GVG § 17a ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 § 3 ;
Fundstellen:
BB 2002, 104
DStZ 2002, 84
NZA 2002, 695
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 06.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 142/00

Rechtsweg bei Durchgriffshaftung - Gründung eines Scheinunternehmens durch GmbH

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.10.2001 - Aktenzeichen 9 Ta 375/01

DRsp Nr. 2003/4760

Rechtsweg bei Durchgriffshaftung - Gründung eines Scheinunternehmens durch GmbH

»1. Wird vom Geschäftsführer einer Baufirma (GmbH) eine Strohmannfirma gegründet, die als scheinbare Subunternehmerin der GmbH für die Erledigung eines Auftrages Arbeitskräfte einstellt, damit die GmbH mit diesen Arbeitskräften nicht in vertragliche Beziehungen treten muss, kann diese Konstruktion rechtsmissbräuchlich sein und eine Durchgriffshaftung auf die GmbH begründen. 2. Für die Frage des Rechtswegs reicht in einem solchen Fall nach den Grundsätzen zur Zuständigkeitsprüfung bei doppelrelevanten Tatsachen entsprechender (streitiger) Klägervortrag aus.«

Normenkette:

GVG § 17a ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 § 3 ;

Gründe:

Die Parteien streiten im Rahmen einer Schadensersatzklage um den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen.