Rechtsweg bei Honorarklagen von Vermessungsingenieuren
KG, Beschluß vom 13.10.2000 - Aktenzeichen 21 W 6542/00
DRsp Nr. 2001/4962
Rechtsweg bei Honorarklagen von Vermessungsingenieuren
Für Honorarklagen von Vermessungsingenieuren ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Daß die öffentlich bestellt sind und nach einer für sie geltenden Vergütungsordnung ihre Honorare berechnen, steht dem nicht entgegen.