KG - Beschluß vom 13.10.2000
21 W 6542/00
Normen:
GVG § 17a Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 441

Rechtsweg bei Honorarklagen von Vermessungsingenieuren

KG, Beschluß vom 13.10.2000 - Aktenzeichen 21 W 6542/00

DRsp Nr. 2001/4962

Rechtsweg bei Honorarklagen von Vermessungsingenieuren

Für Honorarklagen von Vermessungsingenieuren ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Daß die öffentlich bestellt sind und nach einer für sie geltenden Vergütungsordnung ihre Honorare berechnen, steht dem nicht entgegen.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 3 ;
Fundstellen
BauR 2001, 441