VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 07.05.1987
2 S 1732/85
Normen:
BBauG § 157 Abs. 1; BGB § 242; GO (Gemeindeordnung Baden-Württemberg) § 10 Abs. 2; KAG (Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg) § 9 Abs. 1; LVwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg) § 60 Abs. 1; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
VBlBW 1987, 388
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 26.04.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3/83

Rechtsweg bei Streitigkeit über die Wirksamkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags; Wirksamkeit eines Vergleichsvertrags; Geltungsbereich einer Entwässerungsgebührensatzung; Anpassung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags wegen nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.1987 - Aktenzeichen 2 S 1732/85

DRsp Nr. 2009/19175

Rechtsweg bei Streitigkeit über die Wirksamkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags; Wirksamkeit eines Vergleichsvertrags; Geltungsbereich einer Entwässerungsgebührensatzung; Anpassung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags wegen nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage

1. Für eine Streitigkeit über die Wirksamkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, der zur Abwendung eines Enteignungsverfahrens nach dem fünften Teil des Bundesbaugesetzes ohne Beteiligung der Enteignungsbehörde geschlossen wurde, ist nach VwGO § 40 Abs. 1 der Verwaltungsrechtsweg und nicht nach § 157 Abs. 1 BBauG der Rechtsweg zu den Kammern für Baulandsachen gegeben, wenn die rechtlichen Schwerpunkte der im Vertrag getroffenen Regelungen nicht im fünften Teil des Bundesbaugesetzes, sondern im Kommunalrecht liegen.