OLG Oldenburg - Beschluss vom 11.07.2000
2 W 64/00
Normen:
GVG § 13 § 17a ;
Fundstellen:
OLGReport-Oldenburg 2000, 263
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 3021/99

Rechtsweg für Ansprüche eines Architekten aus einem Rahmenvertrag

OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.07.2000 - Aktenzeichen 2 W 64/00

DRsp Nr. 2004/9086

Rechtsweg für Ansprüche eines Architekten aus einem Rahmenvertrag

Ein Architekt ist nicht Arbeitnehmer, wenn er mit einem mit einem Bauunternehmer geschlossenen Rahmenvertrag als Bauleiter bei Anforderung jederzeit zur Verfügung stehen muß, er jedoch nicht verpflichtet ist, seine Arbeitskraft allein für den Unternehmer einzusetzen und nach der Vereinbarung zwischen den Parteien die Gewährleistung sich nach "VOB bzw. HOAI " richtet.

Normenkette:

GVG § 13 § 17a ;
Vorinstanz: LG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 3021/99
Fundstellen
OLGReport-Oldenburg 2000, 263