OVG Thüringen - Beschluss vom 26.02.2020
3 VO 517/17
Normen:
GVG § 17a Abs. 3; GVG § 17a Abs. 4; VwGO § 40 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 1122
Vorinstanzen:
VG Weimar, vom 30.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 230/17

Rechtswegstreit hinsichtlich der Vergabe der weihnachtlichen Gestaltung eines Marktes; Funktion einer Gemeinde bei der Vergabe einer Dienstleistungskonzession zur Veranstaltung eines öffentliches Weihnachtsmarktes auf öffentlichen Straßen und Plätzen im Rahmen der Erfüllung (freiwilliger) kommunaler Aufgaben; Voraussetzungen für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für einen Streit über die Vergabe einer Dienstleistungskonzession; Maßstab für dieAbgrenzung zwischen einem Vertragsverhältnis nach öffentlichem oder privatem Recht

OVG Thüringen, Beschluss vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 3 VO 517/17

DRsp Nr. 2020/9276

Rechtswegstreit hinsichtlich der Vergabe der weihnachtlichen Gestaltung eines Marktes; Funktion einer Gemeinde bei der Vergabe einer Dienstleistungskonzession zur Veranstaltung eines öffentliches Weihnachtsmarktes auf öffentlichen Straßen und Plätzen im Rahmen der Erfüllung (freiwilliger) kommunaler Aufgaben; Voraussetzungen für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für einen Streit über die Vergabe einer Dienstleistungskonzession; Maßstab für dieAbgrenzung zwischen einem Vertragsverhältnis nach öffentlichem oder privatem Recht

Bei der Vergabe einer Dienstleistungskonzession zur Veranstaltung eines öffentliches Weihnachtsmarktes auf öffentlichen Straßen und Plätzen im Rahmen der Erfüllung (freiwilliger) kommunaler Aufgaben tritt die Gemeinde nicht lediglich als "Marktteilnehmer" auf. Für den Streit über die Vergabe einer Dienstleistungskonzession ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn sich der wesentliche und prägende Regelungsgegenstand des Vertragsverhältnisses auf Sachverhalte bezieht, die von der gesetzlichen Ordnung im öffentlichen Recht geregelt sind (hier bejaht).

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 30. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird zu tragen.