OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.03.2018
4 D 10/18
Normen:
VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Rechtswegverweisung im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren; Bewilligung von Prozesskostenhilfe bzgl. Notwendigkeit für die beabsichtigte Rechtsverfolgung auf dem zulässigen Rechtsweg (hier: Sozialrechtsweg)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.03.2018 - Aktenzeichen 4 D 10/18

DRsp Nr. 2018/5030

Rechtswegverweisung im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren; Bewilligung von Prozesskostenhilfe bzgl. Notwendigkeit für die beabsichtigte Rechtsverfolgung auf dem zulässigen Rechtsweg (hier: Sozialrechtsweg)

Im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren findet eine Rechtswegverweisung jedenfalls dann nicht statt, wenn der Antragsteller für die beabsichtigte Rechtsverfolgung auf dem zulässigen Rechtsweg Prozesskostenhilfe nicht benötigt.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Für die von der Antragstellerin beabsichtigte Klage, die sie ausdrücklich vor dem Oberverwaltungsgericht zu erheben gedenkt, ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Sozialrechtsweg eröffnet.