Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
Für die von der Antragstellerin beabsichtigte Klage, die sie ausdrücklich vor dem Oberverwaltungsgericht zu erheben gedenkt, ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Sozialrechtsweg eröffnet.
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