VGH Bayern - Beschluss vom 12.11.2020
20 NE 20.2463
Normen:
8. BayIfSMV § 10 Abs. 1 S. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
ZMR 2021, 78

Rechtswidrige Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios aus Gründen des Infektionsschutzes

VGH Bayern, Beschluss vom 12.11.2020 - Aktenzeichen 20 NE 20.2463

DRsp Nr. 2021/483

Rechtswidrige Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios aus Gründen des Infektionsschutzes

Tenor

I.

§ 10 Abs. 4 der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30. Oktober 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 616) wird außer Vollzug gesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Der Gegenstandswert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

8. BayIfSMV § 10 Abs. 1 S. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin betreibt ein Fitnessstudio in Bayern.

Mit ihrem Antrag wendet sie sich gegen § 10 der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV; BayMBl. 2020 Nr. 616 vom 30. Oktober 2020) und beantragt sinngemäß, diese Regelung vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Die Regelung hat folgenden Wortlaut:

"§ 10 Sport

(1) 1Die Ausübung von Individualsportarten ist nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. 2Die Ausübung von Mannschaftssportarten ist untersagt. 3Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. 1. Die Anwesenheit von Zuschauern ist ausgeschlossen.