BVerwG - Beschluss vom 28.12.2005
4 BN 40.05
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 § 2 Abs. 2 § 4 § 6 § 214 Abs. 1 ; BauNVO § 7 § 11 Abs. 3 ; ROG § 3 Nr. 2 ; VwGO § 11 § 12 Abs. 1 ; BGB § 133 ; LEPro NRW § 24 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 802
DVBl 2006, 462
JuS 2006, 762
NVwZ 2006, 458
NuR 2006, 296
UPR 2006, 159
ZfBR 2006, 255
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 06.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 D 145/04

Rechtswidrige Verpflichtung der Gemeinde zur Aufstellung oder Nichtaufstellung eines Bebauungsplans auch gegenüber anderer Gebietskörperschaft - Revisibilität bei Zielen der Raumordnung

BVerwG, Beschluss vom 28.12.2005 - Aktenzeichen 4 BN 40.05

DRsp Nr. 2006/1500

Rechtswidrige Verpflichtung der Gemeinde zur Aufstellung oder Nichtaufstellung eines Bebauungsplans auch gegenüber anderer Gebietskörperschaft - Revisibilität bei Zielen der Raumordnung

»1. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB verbietet es der Gemeinde nicht nur gegenüber einem privaten Dritten, sondern auch gegenüber anderen Gebietskörperschaften, sich zur Aufstellung oder Nichtaufstellung eines Bebauungsplans zu verpflichten.2. Zur Revisibilität der Frage, ob § 24 Abs. 3 LEPro NRW ein Ziel der Raumordnung enthält.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 § 2 Abs. 2 § 4 § 6 § 214 Abs. 1 ; BauNVO § 7 § 11 Abs. 3 ; ROG § 3 Nr. 2 ; VwGO § 11 § 12 Abs. 1 ; BGB § 133 ; LEPro NRW § 24 Abs. 3 ;

Gründe:

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

1. Die Beschwerde möchte in einem Revisionsverfahren rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,

ob ein schwerwiegender Fehler (Befangenheit des Moderators) im Rahmen eines Moderationsverfahrens, das zur Durchführung der interkommunalen Abstimmung gemäß § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauGB erfolgt, zu einem beachtlichen Verfahrensfehler gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB a.F. bzw. zu einem beachtlichen Abwägungsfehler führt.