VGH Bayern vom 24.01.1992
1 CS 91.3190
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 33 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3; BauGB § 36 Abs. 1 S. 1; BayGO (Gemeindeordnung Bayern) Art. 112; BayGO (Gemeindeordnung Bayern) Art. 113; WoBauErlG Art. 2 § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
BayVBl 1992, 434
BRS 54 Nr. 155
DRsp V(527)71Nr. 31
NJW 1993, 218
NVwZ 1992, 1099
Vorinstanzen:
VG München, vom 29.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen M 9 S 91.4315

Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines rechtsaufsichtlichen Bescheidszur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens

VGH Bayern, vom 24.01.1992 - Aktenzeichen 1 CS 91.3190

DRsp Nr. 1996/17908

Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines rechtsaufsichtlichen Bescheidszur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens

1. Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens für die Aufstellung von Wohncontainern für Asylbewerber setzt Rechtswidrigkeit der Versagung des Einvernehmens voraus, d.h. das Ermessen der Gemeinde bei der Zustimmung zu einer Befreiung müßte auf Null reduziert sein. 2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines rechtsaufsichtlichen Bescheids, das Einvernehmen zur Errichtung von Wohncontainern zur Unterbringung von Asylbewerbern zu erteilen, kann jedenfalls dann keinen Bestand haben, wenn das - unbestritten - nichtprivilegierte Vorhaben nach summarischer planungsrechtlicher Prüfung unzulässig ist, weil es öffentliche Belange beeinträchtigen würde.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 33 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3; BauGB § 36 Abs. 1 S. 1; BayGO (Gemeindeordnung Bayern) Art. 112; BayGO (Gemeindeordnung Bayern) Art. 113; WoBauErlG Art. 2 § 4 Abs. 1;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsgegner zu Recht die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 9. Oktober 1991 angeordnet hat, mit dem das Landratsamt M den Beschluß der Antragstellerin vom 2. Oktober 1991, das Einvernehmen zu einem Bauvorhaben des Beigeladenen zu verweigern, rechtsaufsichtlich beanstandet hat.