I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsgegner zu Recht die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 9. Oktober 1991 angeordnet hat, mit dem das Landratsamt M den Beschluß der Antragstellerin vom 2. Oktober 1991, das Einvernehmen zu einem Bauvorhaben des Beigeladenen zu verweigern, rechtsaufsichtlich beanstandet hat.
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