BSG - Urteil vom 08.08.2019
B 3 KR 16/18 R
Normen:
SGB V § 35a Abs. 3; SGB V § 129 Abs. 3; SGB V § 130b Abs. 1; SGB V § 130b Abs. 3; SGB V § 130b Abs. 3a S. 1; SGB V § 130b Abs. 5 S. 1; SGB V a.F. § 130b Abs. 9 S. 1-2 und S. 5; SGB V § 131 Abs. 3; SGB V § 217a Abs. 2; SGB V § 217d;
Fundstellen:
BSGE 129, 30
NZS 2020, 381
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 303/15

Rechtswidrigkeit eines Schiedsspruchs über die Vereinbarung von Erstattungsbeträgen für Arzneimittel in der gesetzlichen KrankenversicherungSpitzenorganisationseigenschaft des Verbandes der Arzneimittelimporteure Deutschlands eV im Sinne von § 130b Abs. 5 S.1 SGB VEntscheidungsbefugnis der Schiedsstelle nach § 130b SGB V

BSG, Urteil vom 08.08.2019 - Aktenzeichen B 3 KR 16/18 R

DRsp Nr. 2020/1544

Rechtswidrigkeit eines Schiedsspruchs über die Vereinbarung von Erstattungsbeträgen für Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung Spitzenorganisationseigenschaft des Verbandes der Arzneimittelimporteure Deutschlands eV im Sinne von § 130b Abs. 5 S.1 SGB V Entscheidungsbefugnis der Schiedsstelle nach § 130b SGB V

1. In der Vorinstanz am Rechtsstreit als "Beklagte" am Verfahren Beteiligte müssen in der Rechtsmittelinstanz nicht - entsprechend ihrer zutreffenden Rolle - als notwendig Beizuladende formell beigeladen werden, wenn sich dies auf das Ergebnis des Rechtsstreits nicht auswirkt. 2. Der Schiedsstelle steht grundsätzlich die Befugnis zu, vorab formell über die am Schiedsverfahren Beteiligten zu entscheiden. 3. Gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle über die am Schiedsverfahren Beteiligten ist eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage statthaft. 4. Bei einer Normsetzung durch Selbstverwaltungsorgane (hier: Zustandekommen einer Rahmenvereinbarung nach § 130b SGB V) ist eine hinreichende Betroffenenpartizipation sicherzustellen. 5. Wird die Betroffenenpartizipation kraft Gesetzes über die Beteiligung von Verbänden gewährleistet, muss die Pluralität betroffener unterschiedlicher Interessen bei der Auswahl der Verbände sachgerecht abgebildet werden.